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Recht

Kaltakquise und § 7 UWG

Kurz gesagt

Werbeanrufe bei Verbrauchern ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung sind nach § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unzulässig. Gegenüber Unternehmen genügt eine mutmaßliche Einwilligung — die aber einen sachlichen Bezug zwischen dem Angebot und der Tätigkeit des angerufenen Unternehmens voraussetzt und nicht pauschal unterstellt werden darf.

Ausführlicher

Der Unterschied zwischen beiden Fällen wird in der Praxis regelmäßig unterschätzt. „B2B ist erlaubt“ ist verkürzt: Erlaubt ist der Anruf, für den es einen nachvollziehbaren Grund gibt, warum gerade dieses Unternehmen an gerade diesem Angebot interessiert sein dürfte. Eine gekaufte Adressliste liefert diesen Grund nicht.

Verstöße sind kein theoretisches Risiko. Sie können abgemahnt werden, und die Bundesnetzagentur kann Bußgelder verhängen. Auch das Unterdrücken der Rufnummer bei Werbeanrufen ist eigenständig untersagt.

Für KI-gestützte Ausgangstelefonie ändert sich an alledem nichts. Die Technik macht den Anruf schneller und billiger, nicht zulässiger — und ein System, das tausend Anrufe in zwei Stunden schafft, skaliert im Zweifel den Verstoß.

Kaltakquise und Rückruf auf eine Anfrage

Wer eine Anfrage gestellt hat, darf zurückgerufen werden — das ist keine Kaltakquise, sondern die Beantwortung einer Kontaktaufnahme. Die Grenze verläuft an der Frage, wer den ersten Schritt gemacht hat. Genau deshalb sind Rückrufe auf Formularanfragen und Terminvereinbarungen mit bestehenden Kontakten rechtlich unproblematisch, während der Anruf bei einer eingekauften Liste es nicht ist.

Was das für deinen Betrieb heißt

Bei der ausgehenden Produktlinie Herr Schmidt sind Massenanrufe ohne Bezug bewusst nicht möglich. Das ist keine fehlende Funktion, sondern eine Entscheidung: Wer diese Grenze aufweicht, verkauft seinen Kunden ein Abmahnrisiko mit. Wer damit wirbt, tausend Nummern in zwei Stunden anzurufen, sagt genau das nicht dazu.