Recht
Gesprächsaufzeichnung (§ 201 StGB)
Kurz gesagt
Das heimliche Aufnehmen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes ist in Deutschland nach § 201 des Strafgesetzbuchs strafbar. Ein Telefongespräch darf deshalb nur dann aufgezeichnet werden, wenn alle Beteiligten davon wissen und einverstanden sind — eine Ansage allein macht die Aufnahme nicht automatisch zulässig, sie muss auch ablehnbar sein.
Ausführlicher
Die Vorschrift steht im Strafrecht, nicht im Datenschutzrecht. Das ist der Grund, warum das Thema anders zu behandeln ist als eine gewöhnliche Datenverarbeitung: Es geht nicht um ein Bußgeld einer Aufsichtsbehörde, sondern um eine Straftat, und sie trifft die handelnde Person.
Für Betriebe ist die praktische Folge einfach. Wer Gespräche mitschneiden will, braucht eine Ansage, eine echte Wahlmöglichkeit und eine Dokumentation der Zustimmung. Wer darauf verzichtet, hat weniger Aufwand und weniger Risiko.
Ein Transkript ohne Tondatei ist von § 201 StGB nicht erfasst, weil kein Tonträger entsteht. Es bleibt eine personenbezogene Verarbeitung und damit ein Fall für die Datenschutz-Grundverordnung, ist aber kein Strafrechtsthema.
Aufzeichnung und Protokollierung
Aufzeichnung meint den Mitschnitt des Tons. Protokollierung meint, dass festgehalten wird, was besprochen wurde — als Text. Das erste ist strafrechtlich heikel, das zweite ist der Normalfall jeder Büroarbeit und war es lange vor jeder KI.
Was das für deinen Betrieb heißt
Bei MitFrauSchmidt werden Gespräche nicht als Audiodatei aufgezeichnet; es entsteht ein Transkript mit Zusammenfassung. Wenn ein Anbieter „vollständige Gesprächsaufzeichnung“ als Funktion bewirbt, frag nach, wie die Einwilligung eingeholt und dokumentiert wird. Ohne belastbare Antwort ist das kein Merkmal, sondern eine Haftungsübernahme.
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Statt einer Nachricht, die später jemand abhört, führt Frau Schmidt das Gespräch zu Ende — und trägt das Ergebnis ein.
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